Reichen Rente und Einkommen nicht, um Lebensunterhalt und Pflege zu Hause zu bezahlen, können Ergänzungsleistungen (EL) helfen. Neben der jährlichen EL werden bestimmte Krankheits- und Behinderungskosten vergütet. Hier sehen Sie die Grundzüge.
EL sind ein Rechtsanspruch, aber nur bei erfüllten Voraussetzungen. Die Kantone legen fest, welche Krankheits- und Behinderungskosten in welcher Höhe vergütet werden, etwa für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause. Den Anspruch prüft die kantonale EL-Stelle; eine Garantie können wir nicht geben.
Grundvoraussetzungen
Die wichtigsten Voraussetzungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG). Massgebend ist die Prüfung im Einzelfall.
Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung der IV oder ein Taggeld der IV während mindestens sechs Monaten
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz
Anerkannte Ausgaben übersteigen die anrechenbaren Einnahmen
Vermögen unter der Schwelle von CHF 100'000 für Alleinstehende bzw. CHF 200'000 für Ehepaare; selbst bewohntes Wohneigentum zählt dabei nicht
Welche Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden können
Nach Art. 14 ELG vergüten die Kantone bestimmte ausgewiesene Kosten zusätzlich zur jährlichen EL. Dazu gehören je nach kantonaler Regelung:
Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
Kostenbeteiligung der Krankenversicherung (Franchise und Selbstbehalt)
Zahnarztkosten
Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle
Hilfsmittel sowie Kosten für Diät
Kantonale Unterschiede
Welche Leistungen anerkannt werden, welche Belege nötig sind und welche Höchstbeträge gelten, regeln die Kantone. Manche verlangen, dass Hilfe zu Hause von anerkannten Organisationen erbracht wird. Informieren Sie sich bei der EL-Stelle Ihres Wohnkantons, bevor Sie Kosten eingehen.
Angaben ohne Gewähr, Stand Oktober 2026. Massgebend sind Bundesrecht, Kanton, Gemeinde und Versicherung im Einzelfall.
So stellen Sie den Antrag
Der Antrag wird bei der kantonalen EL-Stelle eingereicht, in vielen Kantonen bei der Sozialversicherungsanstalt oder Ausgleichskasse. Krankheits- und Behinderungskosten müssen in der Regel innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht werden. Pro Senectute und Pro Infirmis unterstützen beim Ausfüllen.
Quellen und Redaktion
Stand der Angaben: Oktober 2026 · Redaktion PflegeInfo24.ch. Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle medizinische, rechtliche oder finanzielle Beratung.
Das hängt vom Kanton ab. Manche Kantone vergüten Hilfe und Betreuung zu Hause nur bei anerkannten Organisationen oder bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Fragen Sie vorab bei der EL-Stelle nach.
Zählt das eigene Haus zum Vermögen?
Für die Vermögensschwelle wird selbst bewohntes Wohneigentum nicht berücksichtigt. In der EL-Berechnung selbst kann es aber eine Rolle spielen.
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Kostenlos und unverbindlich. Wir prüfen keinen EL-Anspruch und geben keine Finanzierungszusage.
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