Lohnrechner für pflegende Angehörige in der Schweiz
Berechnen Sie einen ersten Richtwert und erfahren Sie, welche Voraussetzungen für eine Anstellung bei einer Spitex gelten. Das Resultat ist keine Zusage: Vergütet wird nur fachlich abgeklärte, anerkannte Grundpflege.
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Lohn für pflegende Angehörige grob berechnen
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Welche Situation trifft auf Sie zu?
Kurz erklärt
Der Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung, keinen Rechtsanspruch.
Im Kanton Zürich liegt der Lohn üblicherweise zwischen CHF 30 und 40 pro Stunde (Angabe Kanton Zürich).
Nur anerkannte Grundpflege kann über die Anstellung vergütet werden.
Kantonale Regeln und Vertragsbedingungen unterscheiden sich.
Angaben ohne Gewähr, Stand 2026, massgebend sind Kanton und Krankenkasse.
Wie der Lohnrechner rechnet
Der Rechner verbindet Ihre Angaben zur Pflegesituation mit typischen Lohnspannen für angestellte Angehörige. Als Orientierung verwenden wir CHF 30–40 pro anerkannter Stunde Grundpflege, die übliche Lohnspanne nach Angabe des Kantons Zürich. Die tatsächliche Zahl der vergüteten Minuten legt nicht der Rechner fest, sondern eine diplomierte Pflegefachperson im Rahmen der Bedarfsabklärung.
Das Ergebnis zeigt deshalb einen möglichen Bereich und keine Offerte. Es berücksichtigt weder jeden kantonalen Finanzierungsmechanismus noch individuelle Vertragsbedingungen, Ferien, Abwesenheiten oder Veränderungen des Pflegebedarfs. Für eine belastbare Berechnung braucht es eine bewilligte Spitex und die fachliche Bedarfsabklärung.
PflegeInfo24.ch speichert eine Anfrage nur, wenn Sie das Kontaktformular absenden und der Weitergabe ausdrücklich zustimmen. Dann können wir die Angaben an ausgewählte passende Anbieter weitergeben. Die reine Nutzung der Rechenschritte ersetzt keine Beratung.
Annahmen hinter dem Richtwert
Die Berechnung geht davon aus, dass tatsächlich Grundpflege erbracht wird. Dazu gehören Körperpflege, An- und Auskleiden, Mobilisation und Hilfe beim Essen. Nicht eingerechnet werden Haushalt, Einkaufen, Kochen, Fahrdienste, Gesellschaft oder allgemeine Bereitschaft.
Der verwendete Stundenlohn ist ein Bruttowert. Verschiedene Organisationen gestalten Lohn, Ferienentschädigung, Schulung und Pensum unterschiedlich. Ein höherer Zeitaufwand im Familienalltag bedeutet nicht automatisch, dass derselbe Umfang als versicherte Pflege anerkannt wird.
Beispiel: Zwei anerkannte Stunden Grundpflege pro Tag über 30 Tage bei CHF 35 brutto ergeben CHF 2'100 brutto pro Monat. Dieses Rechenbeispiel vereinfacht den Ablauf und ist keine Zusage für eine konkrete Person.
Was der Rechner nicht beurteilen kann
Der Rechner kann keine Diagnose stellen, keine Pflegebedarfsabklärung ersetzen und keinen Anspruch gegenüber Krankenkasse, Kanton oder Spitex begründen. Er kennt weder Ihre medizinischen Unterlagen noch die tatsächliche Dauer einzelner Pflegemassnahmen.
Auch kantonale Anforderungen sind nur begrenzt abbildbar. Der Kanton Zürich verlangt, dass Angehörige ohne Pflegeausbildung spätestens ein Jahr nach Stellenantritt einen Kurs in Pflegehilfe oder eine gleichwertige Ausbildung absolvieren. Andere Kantone können abweichende Vorgaben haben.
Wenn Betreuung und Grundpflege ineinandergreifen, muss sauber getrennt werden. Nur die anerkannten Pflegeminuten sind für die Anstellung relevant. Ein persönliches Gespräch mit der Spitex schafft Klarheit.
Welche Voraussetzungen danach geprüft werden
Eine diplomierte Pflegefachperson der Spitex erhebt den Bedarf und legt die Massnahmen fest. Eine ärztliche Anordnung ist für Grundpflege rechtlich nicht zwingend (Art. 7 KLV), einzelne Spitex-Organisationen verlangen sie aber. Die Organisation prüft zudem, ob sie Angehörige anstellt und welche Schulung verlangt wird.
Bei einer Anstellung gelten arbeitsrechtliche Regeln. Der Vertrag sollte Pensum, Lohn, Sozialversicherungen, Ferien, Dokumentationspflichten und Kündigung verständlich festhalten. Die Pflege wird fachlich begleitet und bei verändertem Bedarf neu beurteilt.
Im Kanton Zürich muss diese Begleitung mindestens alle zwei Wochen telefonisch und monatlich vor Ort erfolgen. Ein Kurs Pflegehilfe ist spätestens innerhalb eines Jahres abzuschliessen, sofern keine gleichwertige Ausbildung vorhanden ist.
Lohn und Finanzierung richtig unterscheiden
Der OKP-Beitrag für Grundpflege beträgt CHF 52.60 pro Stunde. Dieser Betrag wird an die Spitex für die Pflegeleistung bezahlt und ist nicht identisch mit dem Lohn der angestellten Person. Die Organisation finanziert daraus auch fachliche Führung, Administration, Versicherungen und weitere Kosten.
Der übliche Lohn von CHF 30–40 pro Stunde (Angabe Kanton Zürich) bezieht sich auf die anerkannte Arbeitszeit. Zusätzlich können je nach Situation Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen oder Betreuungsgutschriften relevant sein. Diese Instrumente haben unterschiedliche Voraussetzungen und dürfen nicht einfach zusammengerechnet werden.
Die Hilflosenentschädigung AHV zu Hause beträgt seit 2025 CHF 252, CHF 630 oder CHF 1'008 pro Monat, abhängig vom Grad der Hilflosigkeit. Sie ist von Einkommen und Vermögen unabhängig, der Anspruch muss aber formell abgeklärt werden.
Vom Ergebnis zur konkreten Abklärung
Notieren Sie, welche Grundpflege Sie an welchen Tagen übernehmen. Halten Sie nicht nur die Dauer, sondern auch die einzelnen Tätigkeiten fest. Besprechen Sie den Bedarf mit der behandelnden Arztpraxis und suchen Sie eine bewilligte Spitex, die Angehörige anstellt.
Vergleichen Sie Arbeitsvertrag, Lohn, Begleitmodell und Schulungsangebot. Fragen Sie, wie Änderungen dokumentiert werden und wer bei Unsicherheit erreichbar ist. Eine seriöse Organisation erklärt auch, welche Tätigkeiten nicht vergütet werden.
Über das Formular können Sie Ihre Situation schildern. Mit Ihrer Einwilligung vermitteln wir die Anfrage an ausgewählte passende Anbieter in Ihrer Region. Sie entscheiden selbst, ob Sie ein Angebot annehmen.
Ein Rechenbeispiel richtig einordnen
Nehmen wir an, eine Angehörige übernimmt täglich morgens und abends zusammen zwei Stunden anerkannte Grundpflege. Bei 30 Tagen und einem vereinbarten Bruttolohn von CHF 35 ergibt das rechnerisch CHF 2'100 brutto pro Monat. Diese Zahl zeigt nur, wie Stunden und Lohn multipliziert werden. Sie sagt noch nichts darüber aus, wie viele Minuten eine Pflegefachperson tatsächlich anerkennt.
In der Bedarfsabklärung werden einzelne Tätigkeiten betrachtet. Zeit für Putzen, Einkaufen, gemeinsames Kochen oder allgemeine Anwesenheit wird nicht als Grundpflege angerechnet. Auch wenn diese Hilfe für die Familie wertvoll ist, gehört sie nicht in dieselbe Rechnung. Eine klare Trennung verhindert falsche Erwartungen.
Der Arbeitsvertrag kann zudem regeln, wie Ferien, Krankheit oder vorübergehende Abwesenheiten behandelt werden. Deshalb sollte ein Rechnerergebnis immer mit der konkreten Offerte einer anstellenden Spitex verglichen werden.
Dokumentation und fachliche Begleitung
Angestellte Angehörige dokumentieren die erbrachte Grundpflege nach den Vorgaben der Spitex. Das dient nicht nur der Abrechnung, sondern auch der Sicherheit. Veränderungen bei Mobilität, Haut, Ernährung oder Allgemeinzustand sollen früh erkannt und an die zuständige Pflegefachperson weitergegeben werden.
Die fachliche Begleitung bietet Raum für Fragen und praktische Anleitung. Im Kanton Zürich findet sie mindestens alle zwei Wochen telefonisch und monatlich vor Ort statt. Diese Termine sind kein Misstrauensvotum, sondern Teil der professionellen Verantwortung der Spitex.
Bewahren Sie eigene Notizen geordnet auf und besprechen Sie Unklarheiten frühzeitig. Leistungen dürfen nicht pauschal eingetragen werden, wenn sie nicht erbracht wurden. Eine nachvollziehbare Dokumentation schützt die betreute Person, die angestellte Angehörige und die Organisation.
Ja. Das Bundesgericht bestätigte 2019 (BGE 145 V 161), dass Grundpflege durch Angehörige ohne Pflegediplom in einem bestimmten Rahmen über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden kann. Bedarfsabklärung und fachliche Begleitung bleiben erforderlich.
Welche Tätigkeiten werden bezahlt?
Anerkannte Grundpflege wie Körperpflege, An- und Auskleiden, Mobilisation und Essen eingeben. Haushalt, Einkaufen und reine Betreuung werden nicht über dieses Modell vergütet.
Wie hoch ist der Lohn?
Im Kanton Zürich liegt der Lohn üblicherweise zwischen CHF 30 und 40 pro Stunde (Angabe Kanton Zürich). Der konkrete Lohn und Umfang hängen von Spitex, Vertrag und Bedarfsabklärung ab.
Brauche ich eine ärztliche Anordnung?
Rechtlich nicht zwingend: Abklärung, Beratung und Grundpflege kann eine Pflegefachperson nach einer Bedarfsabklärung auch ohne ärztliche Anordnung erbringen; Behandlungspflege braucht eine ärztliche Anordnung (Art. 7 KLV). Einzelne Spitex-Organisationen verlangen in der Praxis trotzdem eine ärztliche Verordnung. Die Bedarfsabklärung durch eine diplomierte Pflegefachperson der Spitex ist in jedem Fall nötig.
Welche Ausbildung brauche ich in Zürich?
Der Kanton Zürich verlangt spätestens ein Jahr nach Stellenantritt einen Kurs in Pflegehilfe, etwa SRK Pflegehelfer/in, oder eine gleichwertige Ausbildung.
Wie werde ich fachlich begleitet?
In Zürich muss die Spitex mindestens alle zwei Wochen telefonisch und monatlich vor Ort begleiten. In anderen Kantonen können die Vorgaben abweichen.
Kann ich Hilflosenentschädigung zusätzlich erhalten?
Eine Anstellung schliesst sie nicht grundsätzlich aus. Anspruch und Höhe werden separat durch die zuständige Stelle geprüft.
Sind Betreuungsgutschriften ein ausbezahlter Lohn?
Nein. Betreuungsgutschriften können die spätere AHV-Rentenberechnung beeinflussen, sind aber keine laufende Auszahlung.
Wer stellt mich an?
Eine bewilligte Spitex-Organisation schliesst den Arbeitsvertrag. PflegeInfo24.ch informiert und vermittelt, stellt aber selbst niemanden an.
Gilt das in allen Kantonen gleich?
Die Grundmöglichkeit gilt schweizweit, kantonale Finanzierung und Anforderungen unterscheiden sich. Wir klären passende Angebote für Ihren Kanton.
Quellen und Redaktion
Stand der Angaben: September 2026 · PflegeInfo24.ch Redaktion. Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle medizinische, rechtliche oder finanzielle Beratung.
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