Finanzierung

    Wer bezahlt Angehörigenpflege in der Schweiz? Modelle, Voraussetzungen und Beispiele

    Passende Vertiefung

    Pflegegeld in der Schweiz
    PflegeInfo24.ch Redaktion
    Veröffentlicht am 22.05.2026 · aktualisiert am 27.09.2026
    9 Min. Lesezeit

    Auf einen Blick

    Pflegende Angehörige leisten in der Schweiz sehr viel Arbeit – meist unbezahlt. Dabei gibt es heute mehrere Wege, wie diese Arbeit anerkannt und finanziell entschädigt werden kann: über die Krankenkasse, über Ergänzungsleistungen oder durch eine direkte Anstellung bei einer Spitex-Organisation. Dieser Ratgeber zeigt, welche Modelle existieren, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie konkret vorgehen können.

    Kurz erklärt

    • Pflegende Angehörige leisten in der Schweiz sehr viel Arbeit – meist unbezahlt. Dabei gibt es heute mehrere Wege, wie diese Arbeit anerkannt und finanziell entschädigt werden kann: über die Krankenkasse, über Ergänzungsleistungen oder durch eine direkte Anstellung bei einer Spitex-Organisation. Dieser Ratgeber zeigt, welche Modelle existieren, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie konkret vorgehen können.
    • Für Angehörige und Familien, die Pflege zu Hause organisieren.
    • Kosten hängen von Pflegebedarf, Leistung und Finanzierung ab.
    • Die Krankenversicherung beteiligt sich an Pflegeleistungen nach KLV; Betreuung und Haushalt bezahlt sie grundsätzlich nicht.

    Angaben ohne Gewähr, Stand 2026, massgebend sind Kanton und Krankenkasse.

    Warum das Thema Bezahlung so wichtig ist

    Wer ein Familienmitglied pflegt, reduziert oft das eigene Arbeitspensum oder gibt den Beruf ganz auf. Das hat finanzielle Folgen – nicht nur kurzfristig, sondern auch bei der Altersvorsorge. Eine Entschädigung für Angehörigenpflege ist deshalb mehr als ein nettes Extra: Sie sichert die wirtschaftliche Existenz der pflegenden Person und macht die geleistete Arbeit gesellschaftlich sichtbar.

    In der Schweiz gibt es keine einheitliche bundesweite Lohnregelung für Angehörigenpflege. Stattdessen existieren verschiedene Modelle, die je nach Kanton, Krankenkasse und individueller Situation kombiniert werden können.

    Modell 1: Anstellung bei einer Spitex-Organisation

    Das am weitesten verbreitete Modell ist die Anstellung der pflegenden Angehörigen bei einer Spitex-Organisation. Die Spitex stellt die pflegende Person als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter an. Diese pflegt weiterhin den eigenen Angehörigen zuhause – wird dafür aber von der Spitex bezahlt. Die Spitex rechnet die Pflegeleistungen anschliessend mit der Krankenkasse und der öffentlichen Hand ab.

    • Voraussetzung: Bedarfsabklärung durch eine Pflegefachperson; für Grundpflege braucht es nach Art. 7 KLV keine ärztliche Anordnung, einzelne Organisationen verlangen sie in der Praxis trotzdem
    • Anerkannt werden in der Regel Leistungen der Grundpflege (KLV Art. 7 Abs. 2 lit. c)
    • Die pflegende Person erhält einen Lohn, Sozialversicherungsbeiträge werden abgerechnet
    • Im Kanton Zürich: Kurs in Pflegehilfe oder gleichwertige Ausbildung spätestens ein Jahr nach Stellenantritt, Begleitung durch diplomierte Pflegefachpersonen (mindestens alle zwei Wochen telefonisch, monatlich vor Ort); üblicher Lohn zwischen CHF 30 und 40 pro Stunde

    Wichtig zu wissen

    Nicht jede Spitex bietet dieses Modell an. Die Beiträge der Krankenversicherung sind schweizweit einheitlich (Art. 7a KLV); Lohn und Bedingungen legt die anstellende Organisation fest. Eine individuelle Abklärung im Voraus ist entscheidend.

    Modell 2: Hilflosenentschädigung der AHV oder IV

    Menschen, die wegen einer gesundheitlichen Einschränkung im Alltag dauerhaft auf Hilfe angewiesen sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV (im Rentenalter) oder der IV (vor dem Rentenalter). Diese Entschädigung wird direkt an die betroffene Person ausgezahlt – nicht an die pflegenden Angehörigen. Sie kann aber dazu verwendet werden, die Pflege durch die Familie finanziell anzuerkennen.

    • Stufe leichte Hilflosigkeit: Unterstützung bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
    • Stufe mittlere Hilflosigkeit: regelmässige Hilfe bei mehreren Bereichen
    • Stufe schwere Hilflosigkeit: ständige Pflege und Überwachung notwendig

    Modell 3: Ergänzungsleistungen und Assistenzbeitrag

    Reichen Renten und Vermögen nicht aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken, können Ergänzungsleistungen (EL) zustehen. Zusätzlich vergüten die Kantone EL-Beziehenden ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten, unter anderem für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (Art. 14 ELG). Welche Kosten vergütet werden – und ob und unter welchen Voraussetzungen Leistungen von Angehörigen berücksichtigt werden –, legt der Wohnkanton fest.

    Für Menschen mit IV besteht zusätzlich der Assistenzbeitrag. Damit können Betroffene selbst Assistenzpersonen anstellen – auch nahe Angehörige, mit gewissen Einschränkungen.

    Modell 4: Betreuungsgutschriften der AHV

    Wer Angehörige pflegt, kann bei der AHV sogenannte Betreuungsgutschriften beantragen. Diese erhöhen später die eigene AHV-Rente. Es handelt sich nicht um eine direkte Auszahlung, sondern um eine Anrechnung im AHV-Konto. Wichtig: Der Antrag muss jährlich gestellt werden, eine rückwirkende Anrechnung ist nur eingeschränkt möglich.

    Steuerliche Aspekte

    Pflegekosten – auch solche, die an Angehörige bezahlt werden – können unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung als Krankheitskosten abgezogen werden. Die genaue Regelung ist kantonal unterschiedlich. Bewahren Sie alle Rechnungen, Verordnungen und Belege sorgfältig auf.

    Was zahlt die Krankenkasse nicht?

    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt nur Pflegeleistungen, nicht aber Betreuung oder Hauswirtschaft. Das heisst: Einkaufen, Kochen, Putzen oder einfach Gesellschaft leisten sind keine Kassenleistungen. Hier sind entweder Selbstzahlung, Ergänzungsleistungen oder private Lösungen gefragt.

    Wie gehen Sie konkret vor?

    • Mit der Hausärztin oder dem Hausarzt und der Spitex klären, ob eine ärztliche Anordnung nötig ist (für Behandlungspflege immer)
    • Bedarfsabklärung durch eine Spitex-Organisation veranlassen
    • Anstellungsmodell mit der Spitex besprechen
    • Hilflosenentschädigung bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen
    • Ergänzungsleistungen prüfen lassen, wenn Einkommen oder Vermögen begrenzt sind
    • Betreuungsgutschriften bei der AHV anmelden

    Persönliche Beratung

    Die Modelle wirken auf den ersten Blick kompliziert – sind aber in der Praxis gut kombinierbar. Eine unabhängige Pflegeberatung hilft, den passenden Weg für Ihre Situation zu finden.

    Fazit

    Angehörigenpflege ist in der Schweiz keine reine Privatangelegenheit mehr. Mit Anstellung bei der Spitex, Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen und Betreuungsgutschriften gibt es echte Möglichkeiten, die geleistete Arbeit finanziell anzuerkennen. Wer sich frühzeitig informiert und beraten lässt, kann seine Situation deutlich entlasten.

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    Quellen und Redaktion

    Stand der Angaben: September 2026 · Redaktion PflegeInfo24.ch. Die Inhalte dienen der Orientierung.

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